AGB

AGB der Frontgas Gesellschaft für Fahrzeugtechnik mbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die FRONTGAS Germany GmbH verkauft Autogasanlagen und baut diese nicht selbst ein. Bei den Autogasanlagen handelt es sich einerseits um fahrzeugspezifische Gasanlagen, die für ein bestimmtes, näher bezeichnete Kraftfahrzeug gestestet und geprüft wurden.

2. Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Abnehmern (nachfolgend: „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Verkauf und/oder Lieferung von Autogasanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Autogasanlage selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Bestellung von Autogasanlagen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Erfolgt die Annahme nach Ablauf der Frist und sieht sich der Käufer deshalb nicht mehr an sein Angebot gebunden, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ansonsten gilt der Vertrag als geschlossen.

3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Autogasanlage an den Käufer erklärt werden. Technische oder optische Änderungen bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist bei Lagerware ca. zwei Kalenderwochen ab Vertragsschluss; bei kongruenten Deckungsgeschäften beträgt sie ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss. Eine von uns angegebene Lieferfrist ist nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Käufer die ihm im Einzelfall obliegenden Handlungen (z.B. Beibringung von behördlichen Bescheinigungen) rechtzeitig erfüllt.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Kaufpreiszahlung des Käufer werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. dieser AGB.

3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jeden vollendeten Kalendermonat des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Autogasanlage. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Rechte des Käufers bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug 

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Autogasanlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Autogasanlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Autogasanlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Autogasanlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jeden vollendeten Kalendermonat des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung eines solchen mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Autogasanlage. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Beim Versendungskauf (§ 4 Ziffer 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4. Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsschluss fällig. Wir liefern ausschliesslich gegen Vorkasse, Nachnahme oder unds liegt eine von ihrer bankbestätigte Abbuchung vor. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Ziffer 8 unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Autogasanlagen vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autogasanlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Autogasanlagen erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Autogasanlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Autogasanlage herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autogasanlagen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, insbesondere einzubauen. Die aus einem Weiterverkauf und/oder einem Einbau der Autogasanlage entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufer gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufer insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund Minderlieferung oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Autogasanlage getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Autogasanlage gelten unsere Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Autogasanlage ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Autogasanlage frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im übrigen ist die Autogasanlage in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung (auch anderer Hersteller) erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Autogasanlage) überlassen wurde. Die Autogasanlage ist zum Einbau in das nähere bezeichnete Kraftfahrzeug uneingeschränkt geeignet..

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Beide vorgenannten Anzeigen haben jeweils schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Soweit ein Mangel ausschließlich oder weit überwiegend durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit der vom Käufer für die Ausführung erteilten Anweisung, wenn der Mangel für uns nicht erkennbar war oder der Käufer die von uns geäußerten Bedenken zurückweist, und bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafter Einbauarbeiten, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – jeweils vom Käufer oder Dritten verursacht. Unter fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung ist insbesondere auch die Verwendung einer falschen oder nicht mehr aktuellen Software oder deren fehlerhafte Installation zu verstehen; die Auswahl der geeigneten Software aus der von uns im Internet kostenlos zur Verfügung gestellten Software ist Angelegenheit des Käufers. Daneben stellt auch der Einbau der Autogasanlage durch nicht ordnungsgemäß auf Autogasanlagen der FRONTGAS Germany GmbH geschulte Käufer bzw. deren Mitarbeiter eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung dar. Hat der auf Autogasanlagen der FRONTGAS Germany GmbH geschulte Käufer bzw. dessen Personal – oder alternativ ein Technischer Überwachungsverein (TÜV) – die GSP- (Gasdichtheits-) und GAP- (Gasanlageneinbau-) Prüfung am Kraftfahrzeug vorgenommen ist davon auszugehen, dass ein Mangel an der von uns gelieferten Autogasanlage bei Übergabe nicht vorhanden war.

6. Ist die gelieferte Autogasanlage mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Autogasanlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Autogasanlage nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, soweit möglich, den Mangel der defekten Autogasanlage selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichem Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage.

9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10, im übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 8 Lieferantenregress

1. In den Fällen, in denen – auch für den Käufer – kein Verbrauchsgüterkauf in der Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften der § 474 bis 479 BGB keine Anwendung. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte Autogasanlage an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu § 7 folgende Regelungen und im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

2. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

3. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 7 Ziffer 7 gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungs-rechte des Käufers – im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Ersatz entstandener Aufwendungen gemäß § 478 BGB kann der Käufer nur dann verlangen, wenn er für die Entstehung der Aufwendungen einen Nachweis erbracht hat. Im übrigen leisten wir Aufwendungsersatz nur bis zur Höhe der mit der verhältnismäßigen Art der Nacherfüllung verbundenen Kosten; der Aufwendungsersatz ist grundsätzlich auf maximal 30 % des Netto-Warenwertes der jeweils mangelhaften Autogasanlage beschränkt. Im übrigen ist bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB ein etwaiger Verschuldensbeitrag des Käufers zu berücksichtigen. Wir leisten keinen Ersatz für Aufwendungen, die auf einer nachträglichen Verbringung der Autogasanlage an einen anderen Ort beruhen. Rückgriffsansprüche bestehen zudem nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ersatzansprüche aus dem Erwerb der zur Nachlieferung erforderlichen Autogasanlage von Dritten oder aus der Einschaltung Dritter zur Durchführung der Nachbesserung kann der Käufer nur dann gegen uns geltend machen, wenn er uns zuvor für die Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

5. Haben wir mit dem Käufer individualvertraglich einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Autogasanlage übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. § 9; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3).

4. Soweit wir dem Käufer gem. § 10 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz und Teilunwirksamkeit

1. Gemäß § 33, 28 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir sämtliche kundenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung speichern.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Brilon.

2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Autogasanlage, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Brilon. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand: Januar 2007